BürgerInitiative Hochwasser- und Naturschutz

Altrip e.v.


Bundesverwaltungsgericht verweist Klage Altrips wegen des geplanten Rückhaltebeckens an Oberverwaltungsgericht zurück

Altrip/Leipzig. Eine Lösung im Streit um den Altriper Rheinpolder ist nicht in Sicht: Gestern hat sich das Bundesverwaltungsgericht erneut mit dem geplanten Rückhaltebecken befasst. Die Leipziger Richter haben das Urteil vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben und die Klage nach Koblenz zurückverwiesen. Die Entscheidung dort wird wohl nicht im kommenden Jahr fallen. Dennoch begrüßt die Gemeinde Altrip das Ergebnis.

Altrips Bürgermeister Jürgen Jacob, der die Verhandlung vor Ort in Leipzig verfolgt hatte, war mit der Entscheidung zufrieden. „Super“, ließ er am Telefon verlauten. „Wir haben erreicht, was wir wollten.“ Die Belange der Kläger – sprich von der Gemeinde Altrip und von Anliegern – seien von den Richtern am Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden. Denn die Leipziger haben das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom Februar 2009 aufgehoben und das Verfahren an die Richter in Koblenz zurückverwiesen. 2009 hatte das Oberverwaltungsgericht die Klage Altrips und mehrerer privater Kläger abgewiesen (siehe „Zur Sache“), woraufhin die Gemeinde sich an das Bundesverwaltungsgericht wandte.

Drei Dinge muss das Oberverwaltungsgericht nun klären: Erstens, ob die von Altrip vorgebrachten Fehler in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd tatsächlich vorliegen. Zweitens, ob das Rheinpolder-Vorhaben mit dem Umweltrecht sowie dem Natur- und Artenschutzrecht vereinbar ist. Und drittens, ob Altrip im Fall von Hochwasser ausreichend sicher an das Straßennetz angebunden ist.

Nach Auskunft der Kanzlei Baumann (Würzburg/Leipzig), deren Anwälte Altrip vertreten, wird das Verfahren nun faktisch neu aufgerollt. Im kommenden Jahr sei noch nicht mit einer Entscheidung zu rechnen. Die Gemeinde gehe aber zuversichtlich in das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht: „Wir haben sehr gute Argumente, die wir dort vorbringen können“, sagte Rechtsanwältin Franziska Heß.

Denn die Gemeinde ist überzeugt, dass die UVP Mängel aufweist. In einem eigenen Gutachten Altrips seien Dutzende unter Naturschutz stehende Arten aufgeführt, die in der Studie der SGD nicht auftauchten. Zudem werde die Umwelt in Mitleidenschaft gezogen. Der Polder sei nicht mit dem Schutz sogenannter FFH-Gebiete – Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, die Tiere, Pflanzen und Lebensraumtypen schützen sollen – in Einklang zu bringen. Das hatte ein privater Kläger schon vor dem Oberlandesgericht bemängelt. Die Koblenzer Richter entschieden jedoch, dass der Kläger den Einwand zu spät vorgebracht habe: Vier Wochen lang werden Planunterlagen bei umweltrelevanten Vorhaben wie dem Polderbau öffentlich ausgelegt. Danach haben die Bürger zwei Wochen lang Zeit, um Einwendungen vorzubringen. Einwendungen, die nach dieser Frist eingehen, werden von Gerichten nicht mehr geprüft. Juristen nennen das Präklusion. Und der Kläger hatte die FFH-Schutzgebiete erst vor Gericht ins Spiel gebracht.

Doch der Europäische Gerichtshof hat in der vergangenen Woche geurteilt, dass die deutschen Präklusionsvorschriften nicht mit europäischem Recht vereinbar sind. Es sei unzulässig, das Klagerecht von Bürgern einzuschränken, weil diese Einwendungen nicht in „verwaltungsbehördlichen Verfahren“ geltend gemacht haben. Deshalb muss sich das Oberverwaltungsgericht nun doch mit der Frage beschäftigen, ob das Vorhaben Polderbau vereinbar ist mit dem Schutz der FFH-Gebiete. Eine baldige Lösung im Altriper Polder-Streit ist nicht in Sicht.

(Quelle: DIE RHEINPFALZ - Ludwigshafener Rundschau - 23.10.2015 / Von Nina Heiser)

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