BürgerInitiative Hochwasser- und Naturschutz

Altrip e.v.

 
§ 8 Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, des Kassiers, die   Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mindestmitgliedsbeiträge.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  4. Änderung der Satzung
  5. Auflösung des Vereins
  6. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.
  7. Die Gewährung einer Vergütung nach Maßgabe der Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG nach Vorschlag des Vorstandes.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereines erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich, mit Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt wurde. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt.

Mitgliederversammlungen werden von einem der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von zwei der Beisitzer, durch einfachen Brief einberufen. Alternativ ist eine Einladung über elektronische Post möglich. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

Mitgliederversammlungen werden von einem der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem der Beisitzer oder vom Kassier geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 8 Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich an den Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme auf die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Mitgliederversammlungen sind bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.

Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine 9/10 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn 1/10 der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich geheim abgestimmt werden.

Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem jeweils in der Mitgliederversammlung zu wählenden Schriftführer zu unterschreiben.
 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann während der Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Ortsgemeinde Altrip zu. Das Vermögen ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes, z.B. der Pflege der Auwälder oder zur Unterstützung von Maßnahmen des Vogelschutzes zu verwenden. 
 

Altrip, den 14. November 2012


 

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