BürgerInitiative Hochwasser- und Naturschutz

Altrip e.v.

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Az:31/566-211 Wa 1/2002

Planfeststellungsbeschluss für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen vom 20. Juni 2006

[...]   Vollzug der Wassergesetze;
Planfeststellungsverfahren gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. §§ 72, 83 Landeswassergesetz (LWG) für die Errichtung einer Hochwasserrückhaltung in den Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen

I. Planfeststellungsbeschluss

Auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, - Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein -, wird gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) i.V.m. §§ 72, 83 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG) der Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen in den Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen, Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis, festgestellt.

Die Befreiung gemäß § 48 Abs. 1 Ziffer 2 Landesnaturschutzgesetzes von den Verbotstatbeständen des § 28 Abs. 3 Ziffer 1, 2, 6 und 7 Landesnaturschutzgesetzes wird von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst.

Das Einverständnis der Abweichung gemäß § 4 Abs. 4 der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pfälzische Rheinauen" von den Verbotstatbeständen gemäß § 4 Abs.1 Ziffer 1, 2, 3, 6,.8, 9, 12, 13, 14 und 16 der vorgenannten Rechtsverordnung wird durch die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst.

Die Befreiung gem. § 48 Landesnaturschutzgesetzes von den Verbotstatbeständen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1,2,6 und 9 der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Neuhofener Altrhein" ist aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erteilt.  [...]

 

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