BürgerInitiative Hochwasser- und Naturschutz

Altrip e.v.

Erklärung von Grundbegriffen

  • Gewässer

Fließendes oder stehendes Gewässer, das im Zusammenhang mit dem Wasserkreislauf steht, einschließlich Gewässerbett, bzw. Grundwasserleiter. 
 

  • Gewässerkunde, auch Hydrologie

Lehre von den Eigenschaften und Erscheinungsformen des Wassers auf und unter der Landoberfläche. 
 

  • Gewässerschutz

Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen; umfasst alle Maßnahmen, um die Verunreinigung der Gewässer zu vermeiden und die natürliche Selbstreinigung zu erhalten. 
 

  • Hochwasserschutz

Maßnahmen zum Schutz der Siedlungen vor Überschwemmungen. 
 

  • Deich

Damm am Fluss- oder Meeresufer gegen Überflutung des Hinterlandes. 
 

  • Abfluss (Q = l/s; cbm/s)

a) Allgemein: Unter dem Einfluss der Schwerkraft auf und unter der Landoberfläche sich bewegendes Wasser.

b) Quantitativ: Wasservolumen, das einen bestimmten Querschnitt in der Zeiteinheit durchfließt und einem Einzugsgebiet zugeordnet ist. 
 

  • Einzugsgebiet (A/E = qkm)

Gebiet, aus dem Wasser einem bestimmten Ort zufließt. Es werden unterschieden
   - oberirdisches Einzugsgebiet (A/E o) sowie
   - unterirdisches Einzugsgebiet (A/E u).

Die jeweils zugeordnete Fläche wird in der Horizontalprojektion angegeben. 
 

  • Einleitung

Eintrag von Flüssigkeiten oder Gasen in ein Gewässer durch technische Maßnahmen. 
 

  • Grundwasser

Durch Versickerung in den Boden gelangtes, sowie aus aufsteigenden Gesteinsschmelzen frei gewordenes, Hohlräume der lockeren Erde und des anstehenden Gesteins führendes Wasser. Grundwasserführende Schichten heißen Grundwasserleiter, die dann liegende wasserstauende Schicht Grundwasserstauer.

Die Oberfläche des Grundwassers heiß Grundwasserspiegel. Häufig wird durch menschliche Eingriffe eine Grundwasserabsenkung verursacht. Der Grundwasserstrom fließt in Abhängigkeit von den hydrologischen Gegebenheiten. Mit wechselnder Geschwindigkeit (einige cm bis 10 km pro Tag).

Bei Überlagerung bestimmter Grundwasserstauer treten mehrere Grundwasserspiegel (= Grundwasserstockwerke) auf. Steht Grundwasser, das von einem Grundwasserstau überlagert wird mit Grundwasser einer höheren Schicht in Verbindung, so steht es unter hydrostatischem Druck, wird es angebohrt, so entstehen Artesische Brunnen.

Räume mit ruhendem Grundwasser und ohne Abflussmöglichkeit heißen Grundwasserbecken. Grundwasser tritt in Form von Quellen zu Tage oder es wird vom fließenden Gewässer aufgenommen. Das von Natur aus keimfreie Grundwasser dient in großem Maße der Wasserversorgung. 
 

  • Jährlichkeit  (= Wiederholungsspanne, auch Wiederkehrintervall)

Mittlere Zeitspanne, in der ein Ereignis einen Wert entweder einmal erreicht oder überschreitet, bzw. einmal erreicht oder unterschreitet. (z.B. 100 - jährliches Hochwasser). 
 

  • Versickerung

Eindringen von Wasser durch enge Hohlräume in die Lithosphäre ( = die Erdkruste, dieser Gesteinsmantel reicht bis ca. 1200m Tiefe) Betrachtungsbasis ist die Erdoberfläche. 
 

  • Vorflut, Abflussmöglichkeiten

Möglichkeit des Wassers mit natürlichem Gefälle oder durch künstliche Hebung, abzufließen =  natürliche und künstliche Vorflut. 
 

  • Vorfluter

Bezeichnung eines Gewässers in seiner Eigenschaft, Vorflut zu bieten. 
 

  • Wasserkreislauf

Ständige Folge der Zustands- und Ostsänderungen des Wassers mit den Hauptkomponenten Niederschlag, Abfluss, Verdunstung und atmosphärischer Wasserdampftransport. 
 

  • Berme

Kommt aus dem niederländischen und bedeutet Böschungsabsatz. 
 

  • Bermenweg

Befestigter Weg auf dem Böschungsabsatz zum Zwecke der Deichpflege und für Einsatzfahrzeuge im Hochwasserfall.

Wesentliche Anforderungen und Voraussetzungen für Hochwasserschutz

 Das Prinzip des Hochwasserschutzes

Gewässerseite Deich Landseite
  • Abflussquerschnitt mit Überschwemmungs- und Retentionsfläche entsprechend Bemessungshochwasser
  • Keine Baugebiete, keine Industrieansiedlungen in Überschwemmungsgebieten
  • Wasserdichtheit
  • Standsicherheit
  • Beidseits des Gewässers gleiche Dammhöhe entsprechend des Bemessungshochwassers
  • Gute Zufahrtmöglichkeiten für die Pflege und den Hochwasserfall
  • Mit allen Institutionen des Hochwasserschutzes abgestimmter Katastrophenschutzplan (Alarm - und Einsatzplan)
  • Wiederkehrende Katastrophenschutzübungen
  • Information der Bevölkerung
  • Entwässerungsgräben zur sicheren und schnellen Ableitung von Oberflächenwasser und Grundwasser, erforderlichenfalls mit Schließen / Pumpwerk / Schöpfwerken
  • Grabenbereiche: freie Strecken¸ Verrohrungen; Durchlässe, Schließen/Pumpwerk/Schöpfwerken
  • Ausreichendes Grabenprofil ohne abflussbehindernden Bewuchs
  • Eindeutige Gefälleverhältnisse zum Vorfluter
  • Kontrollierbare Durchlässe und Verrohrungen mit freien Durchflutungsquerschnitten, sowie Ein - und Ausläufen
  • Grabenpflegeplan (was?, wann?, wie?, wie oft?)
  • Ausreichende (redundante) betriebliche Ausstattung der Pump - und Schöpfwerke bemessen nach den Schutzzielen
  • Mit den Fachbehörden der Wasserwirtschaft abgestimmter Betriebsplan der Pump - und Schöpfwerke

 (© Emil Lebherz)

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Az:31/566-211 Wa 1/2002

Planfeststellungsbeschluss für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen vom 20. Juni 2006

[...]   Vollzug der Wassergesetze;
Planfeststellungsverfahren gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. §§ 72, 83 Landeswassergesetz (LWG) für die Errichtung einer Hochwasserrückhaltung in den Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen

I. Planfeststellungsbeschluss

Auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, - Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein -, wird gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) i.V.m. §§ 72, 83 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG) der Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen in den Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen, Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis, festgestellt.

Die Befreiung gemäß § 48 Abs. 1 Ziffer 2 Landesnaturschutzgesetzes von den Verbotstatbeständen des § 28 Abs. 3 Ziffer 1, 2, 6 und 7 Landesnaturschutzgesetzes wird von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst.

Das Einverständnis der Abweichung gemäß § 4 Abs. 4 der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pfälzische Rheinauen" von den Verbotstatbeständen gemäß § 4 Abs.1 Ziffer 1, 2, 3, 6,.8, 9, 12, 13, 14 und 16 der vorgenannten Rechtsverordnung wird durch die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst.

Die Befreiung gem. § 48 Landesnaturschutzgesetzes von den Verbotstatbeständen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1,2,6 und 9 der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Neuhofener Altrhein" ist aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erteilt.  [...]

 

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